St.- Aloysius-Schützenbruderschaft von 1868 Stürzelberg e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: St. Aloysius Schützenbruderschaft von 1868 Stürzelberg e.V. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Neuss unter der Nr. 739 und hat seinen Sitz in Dormagen Stürzelberg.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der Pfarrgemeinde St. Aloysius Stürzelberg oder deren Rechtsnachfolgerin.
§ 2 Wesen und Aufgaben
Die St. Aloysius Schützenbruderschaft von 1868 Stürzelberg e.V. – im Folgenden „Bruderschaft“ genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:
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- Bekenntnis des Glaubens durch
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer anerkannter christlicher Kirchen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten,
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit,
c) Werke christlicher Nächstenliebe.
- Bekenntnis des Glaubens durch
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- Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
- Schutz der Sitte durch
- Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens,
d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen,
e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum,
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Bruderschaft mit Sitz in Stürzelberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss,
• Fahnenschwenken
• Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen
b) die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.
• Ausgleichssport wie beispielsweise die Ausrichtung von Fußballturnieren, Wanderveranstaltungen, Rallyes etc.
c) die Förderung kultureller Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Förderung der Musik wie beispielsweise durch die Veranstaltung von Konzerten
• Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO,
• Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums
d) die Förderung der Heimat.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
• die Unterstützung und Unterhaltung von Museen, von Heimathäusern oder Begegnungsstätten.
e) Förderung der Jugendhilfe.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,
• Durchführung von Jugendbegegnungen
f) Förderung der Völkerverständigung.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen,
• Teilnahme an europäischen Schützenveranstaltungen
g) Förderung kirchlicher Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen,
• Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc.
h) Förderung mildtätiger Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• die Durchführung von caritativen Aktionen
• Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
• Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.
• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
• Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und bereit sind, sich auf den Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
- Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Bruderschaft besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind Mitglieder die eine Funktion in der Bruderschaft ausüben; passive alle übrigen Mitglieder. Beide haben die gleichen Rechte und Pflichten.
- Die Bruderschaft ist –in ökumenischer Offenheit- eine Vereinigung katholischer Personen. Mitglieder anderer anerkannter christlicher Kirchen verpflichten sich mit der Aufnahme auf die Grundsätze der Bruderschaft und zur christlichen Lebensführung.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
- Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
- Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, bei Verstößen gegen die Satzung und Beschlüsse der Bruderschaft, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Bruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Die Begründung des Ausschlusses ist innerhalb eines Monats der Chargiertenversammlung vorzulegen. Die Mitgliedschaft endet ab dem Tag des Beschlusses über den Ausschluss. Bis dahin hat das Mitglied voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber der Bruderschaft zu erfüllen. Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.
- Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.
§ 6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen. Beiträge sind Bringschulden. Bei Bedürftigkeit kann der Vorstand den Beitrag stunden oder erlassen.
- Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen. Einrichtungen und Ausrüstungen die Eigentum der Bruderschaft sind, sind von den Mitgliedern sorgfältig zu behandeln. Errungene Gewinne wie z. Bsp. aus Schießwettbewerben durch die Mitglieder, bleiben Eigentum der Bruderschaft.
- Jedes Mitglied hat nach Erfüllung der in der Schießordnung festgelegten Bestimmungen das Recht auf den Königsschuss.
§ 7 Jungschützen
- Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst.
- Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
- Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.
- Jungschützen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.
§ 8 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Zahl der Ehrenmitglieder wird auf max. 10 Lebende begrenzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 9 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Schützenbruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der gesetzliche Vorstand gem. BGB §26, siehe Satzung §13.1
§ 10 Mitgliederversammlung
- Jährlich ist min. eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt 10 Tage vorher durch Aushang im Ort unter Angabe der Tagesordnung. Als Aushang gelten ebenfalls die Homepage der Bruderschaft sowie deren soziale Medien im Internet. Ersatzweise können die Mitglieder auch per Email eingeladen werden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder dieses unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beim Brudermeister beantragen. Die Einladung erfolgt auf die gleiche Art und Weise wie die Einladung zur Jahreshauptversammlung.
- Mitgliederversammlungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Auf Antrag ist über Beschlüsse geheim abzustimmen, wenn aus der Versammlung min. 10 Mitglieder dieses beantragen. Der Brudermeister oder Versammlungsleiter kann bestimmen, ob eine Wahl geheim durchgeführt wird. Wahlen müssen geheim stattfinden, sobald mehr als ein Vorschlag vorliegt. Erklären die zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder einstimmig auf geheime Wahl zu verzichten, ist dies zulässig.
- Anträge und Beschlüsse sind in Form eines Protokolls zu fertigen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer durch Unterschrift zu beurkunden.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
a) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Ausschüsse
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung, den Haushaltsplan, die Gewinn und Verlustrechnung, die Gewinnverwendung sowie die Feststellung der Bilanz.
c) Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte des zurückliegenden Geschäftsjahres, Berichte der Ausschüsse und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, f) Beschlussfassung zu Anträgen,
g) Änderung der Satzung.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem Brudermeister,
b) dem stellvertretenden Brudermeister,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem stellvertretenden Geschäftsführer,
e) dem Kassierer,
f) dem stellvertretenden Kassierer,
g) dem Jungschützenmeister,
h) dem Schießmeister.
Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:
i) der Präses der Bruderschaft,
j) der jeweils amtierende König,
k) der König des Vorjahres,
l) der Regimentsoberst als Kommandeur,
m) der Regimentsmajor als stv. Kommandeur,
n) Adjutanten der Regimentsführung
o) Mitglieder des Bundesvorstandes des BHDS und des Diözesanvorstands der Diözese Köln soweit sie aktive Mitglieder der Bruderschaft sind. - Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Aufgaben oder zur Beratung einzelner Aufgaben sachkundige Personen hinzu ziehen.
- Der Jungschützenmeister wird von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Zum Schießmeister darf nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist. Der Schießmeister wird von den Schießleitern gewählt, die ebenfalls alle im Besitz der Schießleiterqualifikation sind. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
- Der jeweilige Regimentsoberst wird alle 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Regimentsmajor wird vom Oberst ernannt. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Adjutanten und weitere Funktionsträger in der Regimentsführung werden vom Oberst ernannt.
- Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt. Dabei werden die unter §12 Pkt. 1. a) bis f) genannten jeweils immer in einem zeitlichen Abstand von 2 Jahren wie folgt gewählt: einerseits Wahlen des 1. Brudermeisters, 1. Geschäftsführers und 1. Kassierers sowie andererseits 2.Brudermeister, 2. Geschäftsführer und 2. Kassierer. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Bis zur Neuwahl kann vom Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds betraut werden.
§ 13 Gesetzlicher Vorstand
- Die unter §12 Pkt. 1. a) bis f) genannten Vorstandsmitglieder bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten gemeinsam die Schützenbruderschaft gerichtlich als auch außergerichtlich.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
- Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Aufstellung eines Wirtschaftsplans,
d) Erstattung der Tätigkeitsberichte, - Bestellung der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht qua Amt durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.
- Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.
- Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15 Beschreibung der Aufgaben
- Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
- Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
- Dem Geschäftsführer obliegt das Schrift- und Vertragswesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk und führt die Vertraglichen Verhandlungen. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.
- Der stellvertretende Geschäftsführer vertritt den Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung.
- Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit gegebener Sorgfalt aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss und die Bilanz zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die von mind. einem weiteren berufenen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.
- Der stellvertretende Kassierer vertritt den Kassierer im Falle seiner Verhinderung.
- Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.
- Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
- Der Regimentsoberst organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.
- Der Regimentsmajor vertritt den Regimentsoberst im Falle seiner Verhinderung.
- Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.
§ 16 Ausgabenwirtschaft
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.
§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
- Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Der Anspruch auf den Ersatz entstandener Aufwendungen ist innerhalb einer Frist von spätestens 3 Wochen zum Quartalende nach seiner Entstehung geltend zu machen, ansonsten verfällt der Ersatzanspruch.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen wird.
§ 18 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer neu zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 19 Festveranstaltungen
Die Bruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder, den Oberstehrenabend und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 20 Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams- und Pfarrprozession teil.
§ 21 Schützenbrauchtum
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel (Vogelschießen) und das althergebrachte Fahnenschwenken.
§ 22 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
§ 23 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt. Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Fahnen teilnehmen.
§ 24 Kunst und Kultur
Die Bruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.
§ 25 Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von den unter §12 Pkt. 1. a) bis f) und l) genannten Vorstandsmitgliedern mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 26 Schiedsgericht
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
- Die in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 27 Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
- Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
- Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
- Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
- Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
- Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§ 28 Satzungsänderung
- Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.
§ 29 Auflösung der Schützenbruderschaft
- Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die Pfarrgemeinde St. Aloysius Stürzelberg die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecken zu verwenden hat.
- Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
- Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Stürzelberg mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.03.2015 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.